BFB Zeitarbeit GmbH
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BFB informiert Sie im Folgenden darüber, für welche Zwecke Ihre personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden:
Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Erstellung von Eignungsprofilen
Um im Rahmen des beabsichtigen Arbeitsverhältnisses mit Ihnen in Kontakt zu treten
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Anbahnung und Durchführung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
Anbahnung und Durchführung von Personalvermittlung
Zur Abgabe von Meldungen und Erklärungen, die auf gesetzliche Verpflichtung beruhen oder in sonstiger Weise durch das Gesetz erlaubt sind
BFB informiert Sie im Folgenden darüber, für welche Zwecke Ihre unternehmensbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden:
Anbahnung eines Geschäftsverhältnisses
Erstellung von Angeboten
Um im Rahmen des beabsichtigen Geschäftsverhältnisses mit Ihnen in Kontakt zu treten
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Geschäftsverhältnisses
Anbahnung und Durchführung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
Anbahnung und Durchführung von Personalvermittlung
Zur Abgabe von Meldungen und Erklärungen, die auf gesetzliche Verpflichtung beruhen oder in sonstiger Weise durch das Gesetz erlaubt sind
Ihre Daten werden zu diesem Zwecke ausschließlich innerhalb der BFB Gruppe sowie deren möglichen Kunden und Vertragspartnern weitergegeben; außer BFB ist zur Weitergabe Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet. Ihre Daten werden nicht an Unternehmen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitergegeben. Ihre Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
BFB wird Ihre Daten nach den gesetzlichen Vorschriften auch nach Beendigung des Bewerbungs- und/oder Arbeitsverhältnisses aufbewahren.
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AGB`s
§ 1 Weisungsbefugnis des Entleihers 1.1 Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen. Der Verleiher gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Entleihbetriebes integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige Ableitung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten. 1.2 Die vom Verleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. 1.3 Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt dem Entleiher.
§ 2 Pflichten des Verleihers 2.1 Durch Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher das angeforderte Personal mit entsprechender Qualifikation zum vereinbarten Überlassungsbeginn, für die vereinbarte vorübergehende Einsatzdauer zur Verfügung zu stellen. Reklamationen wegen der Arbeit der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich geltend zu machen. Sie sind spätestens innerhalb von 4 Stunden seit Entstehen des die Reklamation begründenden Umstandes vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen. 2.2 Der Entleiher kann die Abberufung eines Leiharbeitnehmers für den nächsten Arbeitstag und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 I BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher unter Angabe von Gründen erfolgen. 2.3 Der Verleiher verpflichtet sich, bei der Überlassung eines nicht deutschen Leiharbeitnehmers, der der Arbeitserlaubnis bedarf, auf Verlangen des Entleihers, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis nach § 19 I Satz 1 AFG vorzulegen. 2.4 Der Entleiher ist berechtigt, vom Verleiher zu verlangen, dass dieser eine Bescheinigung über die Abführung von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen vorlegt.
§ 3 Pflichten des Entleihers 3.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten. 3.2 Der Entleiher hat für die Leiharbeitnehmer Aufsichtspersonen zu bestellen und deren Verantwortungsbereiche abzugrenzen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspersonen ihren Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung nachkommen und sich untereinander abstimmen (§ 13 VBG 1). Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmern die von ihm bestellten Aufsichtspersonen bekanntzugeben (§§ 7 und 8 VBG 1). Außerdem muss vom Entleiher die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen sichergestellt werden.
§ 8 Arbeitsschutzvereinbarung 8.1 Arbeitsschutz Gemäß § 11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. 8.2 Arbeitssicherheit 1.Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. 2.Der Leiharbeitnehmer wird vor Arbeitsaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Entleihers in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen. 3.Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. 8.3 Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall. 8.4 Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit dem Verleiher dies mitzuteilen.
§ 9 Haftung 9.1 Der Verleiher haftet für berechtigte und rechtzeitig geltend gemachte Reklamationen nur auf Nachbesserung. 9.2 Der Verleiher haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. 9.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9.4 Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitsnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.) |
§ 4 Austausch des Leiharbeitnehmers/Streik 641 Der Verleiher ist berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrags den überlassenen Arbeitnehmer abzuberufen und durch einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu ersetzen. 4.2 In Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 4.1 und 4.2 sowie bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Verleiher berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von seiner Leistungspflicht befreit. 4.3 Sollte der Betrieb des Entleihers von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher vorbehaltlich eines für den Entleihbetrieb vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Leiharbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.
§ 5 Rechtsbeziehungen zwischen Entleiher und überlassenem Mitarbeiter 5.1 Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen Verleiher und Entleiher, nicht zwischen Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer. 5.2 Die überlassenen Leiharbeitnehmer sind verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten in der Entleihfirma absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Werden Arbeiten bei der Entleihfirma ausgeführt, steht dieser das arbeitsvertragliche Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmern zu. Die überlassenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, wöchentlich bzw. monatlich (nach Vereinbarung) einen Arbeitsnachweis vorzulegen. Der Entleihbetrieb verpflichtet sich, diesen durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen.
§ 6 Rechnungen/Zahlungen/Aufrechnung 6.1 Die Rechnungen werden wöchentlich bzw. monatlich (laut Vereinbarung) auf Grund der vom Entleihbetrieb unterschriebenen Zeitnachweise erstellt. Die Rechnung ist unter Ausschluß jeglicher Abzüge zu begleichen, die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. 6.2 Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten- Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Verleiher ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.
§ 7 Kündigung 7.1 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist mit einer 8-tägigen Frist in Schriftform kündbar. 7.2 Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadenersatz.
9.5 Sollten die in den Anlagen („Angaben des Kunden zur Branchenzugehörigkeit“ und wenn Branchenzuschlag zutreffend, „Kundenerklärung zum AÜ-Vertrag“) zu diesem Vertrag gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Entleiher dem Verleiher Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Verleiher aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher dem Verleiher hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. 9.6 Entstehen Fehlzeiten die der Entleihbetrieb zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.), dann ist der Verleiher berechtigt, diese Ausfallzeiten im Rahmen der normalen betrieblichen Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.
§ 10 Vertragsklausel 10.1 Außer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen. 10.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, berührt dies den übrigen Inhalt des Vertrages nicht. 10.3 Gerichtsstand ist Schwandorf.
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Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Die Gewährleistung des Datenschutzes ist für uns ein wichtiges Anliegen. Sie können sicher sein, dass wir mit Ihren Daten verantwortungsbewusst umgehen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um ein sehr hohes Schutzniveau für die gespeicherten Daten zu gewährleisten. Gemäß § 4 Abs. 2. BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz auf Antrag jedermann in geeigneter Weise die in § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung wird hiermit unmittelbar nachgekommen und damit auf den individuellen Antrag Ihrerseits verzichtet.
1. Name der verantwortlichen Stelle: |
BFB Zeitarbeit GmbH
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2. Geschäftsführer: Leiter der Datenverarbeitung: Datenschutzbeauftragte:
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Bücherl Wolfram, Bauer Johann Wittwer Monika Wittwer Monika Weigl Kathrin
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3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: |
BFB Zeitarbeit GmbH Andreas-Schuster-Str. 4 92442 Wackersdorf
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4. Zweckbestimmung der Datenerhebung,-verarbeitung oder –nutzung: |
BFB Zeitarbeit GmbH hat die Aufgabe der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Zeitarbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung erfolgt hauptsächlich im Rahmen der Beauftragung durch Auftraggeber insbesondere aus der Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Auftraggeber und Auftragnehmer zum Zweck der Erfüllung des Auftragsverhältnisses erhoben, verarbeitetet oder genutzt. Daten der eigenen Mitarbeiter werden zum Zwecke der Personalverwaltung erhoben, verarbeitetet oder genutzt.
Die Videoüberwachung der Außenflächen erfolgt aus Gründen der Gebäudesicherheit, zum Beispiel der Sammlung von Beweisen bei Vandalismus, Einbruch oder Diebstahl sowie zur Bewältigung von Krisen- und Notfallsituationen.
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5. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien: |
-Bewerber: z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse
-aktive und ehemalige Mitarbeiter: z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Adresse, Telefonnummer, Ausbildungsberuf, Bankverbindung
-Kunden: z.B. Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer
-Interessenten: z.B. Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer
-Lieferanten: z.B. Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer
-Dienstleister: z.B. Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer
-sonstige Geschäftspartner oder Nutzer betrieblicher Einrichtungen jeweils mit den zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlichen Daten
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6.Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können: |
-Öffentliche Stellen bei Vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften
-Externe Dienstleister oder sonstige Auftragnehmer
-weitere externe Stellen, soweit der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat oder eine Übermittlung aus überwiegendem Interesse zulässig ist
-Interne Stellen zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke
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7. Regelfristen für die Löschung der Daten |
Die Löschung der Daten erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften zur Aufbewahrung oder Datenlöschung. Soweit Daten von diesen Vorschriften nicht erfasst sind, werden diese gelöscht, sobald sie für die unter 4. genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
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Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten |
Eine Übermittlung an Drittstaaten ist derzeit nicht geplant.
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